Wie funktioniert die Folgebelehrung online?
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Nachdem Sie dieses Informationsblatt gelesen haben, buchen Sie einen Termin für die Folgebelehrung online unter https://fob.gotzg.de. Die Belehrungen werden montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 20:30 Uhr und samstags zwischen 09:00 Uhr und 15:30 Uhr angeboten. Die Kosten für die Belehrung betragen 15,- ab Juni 2025 8,- Euro.
Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung: Giropay (Onlineüberweisung), Kreditkarte, PayPal sowie Überweisung per Vorkasse (ausschließlich über Anfrage bei unserer Hotline unter 0 2182 - 8507 - 65).
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Die Daten werden datenschutzkonform übertragen. Sie erhalten eine Anmeldebestätigung/Quittung (zur Vorlage beim Arbeitgeber) per Mail zugeschickt. Bitte speichern Sie diese E-Mail.
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Zum Zeitpunkt des Belehrungstermins muss zuerst eine Videoidentifikation erfolgen, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
Laden Sie aus diesem Grund bitte rechtzeitig vor dem Belehrungstermin das bei der Anmeldung ausgewählte Videoidentifikationsverfahren (tzg Video-Ident, Whatsapp, Facetime, Ginlo oder Signal) aus einem Webstore auf Ihr Smartphone herunter. Wir empfehlen die Verwendung der APP "tzg Video-Ident" für IOS oder Android.
Sie benötigen zudem ein gültiges Ausweisdokument und eine stabile Internetverbindung.
Bei Nutzung der tzg Video-Ident APP zur Videoidentifikation:
Öffnen Sie die APP tzg Video-Ident 15 Minuten vor dem gebuchten Belehrungstermin. Nutzen Sie hierzu den Code, den Sie nach Ihrer Anmeldung per E-Mail erhalten haben. Halten Sie Ihr Ausweisdokument bereit und warten Sie im Wartebereich der APP, bis Sie von einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Technologiezentrums Glehn kontaktiert werden. Sollten Sie sich zum Zeitpunkt des Termins nicht im Wartebereich der APP aufhalten, stellen wir keinen weiteren Kontakt her (siehe Terminversäumnis in der Anmeldebestätigung).Bei Nutzung anderer Kommunikationstools (WhatsApp, Facetime, Ginlo oder Signal) zur Videoidentifikation:
Sie werden zum gebuchten Termin (+/- 15 Minuten) von einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin des Technologiezentrums Glehn angerufen. Halten Sie Ihren Ausweis bereit. Sind Sie nach drei Anrufversuchen nicht erreichbar, werden wir keinen weiteren Kontakt herstellen (siehe Terminversäumnis in der Anmeldebestätigung).Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera.
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Zum Start der Belehrung öffnen Sie jetzt bitte durch Anklicken folgenden Link auf Ihrem Smartphone oder PC: https://gotzg.de. Wir erklären Ihnen kurz den weiteren Ablauf.
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Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Bitte verbleiben Sie bis zum Ende der Belehrung in der ausgewählten Sprache. Fremdsprachen werden teilweise als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
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Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
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Diese beginnt mit dem ca. 20-minütigen Belehrungsfilm. Bitte sehen Sie sich den Film bis zum Ende an.
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Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung bis zum Ende aufmerksam durch.
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Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Die acht Fragen beziehen sich auf den Film und das Merkblatt. Es gibt jeweils nur eine richtige Antwort. Der Test kann bei Bedarf wiederholt werden.
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Abschließend geben Sie eine Erklärung zum Tätigkeitsverbot* im Rahmen des Infektionsschutz-gesetzes ab.
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Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an fob.ifsg@tzg.online.
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Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird sie Ihnen per E-Mail zugesendet.
Minderjährige Teilnehmer
Weitere wichtige Hinweise:
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Die Folgebelehrung setzt voraus, dass Sie bereits an einer Erstbelehrung nach §§ 42 und 43 teilgenommen haben und noch im Besitz der Bescheinigung sind.
*Tätigkeitsverbot
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass jemand nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen darf, wenn bei ihr/ihm Krankheitszeichen auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt wurden:
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Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien
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Enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
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Choleravibrionen
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Typhus oder Paratyphus
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Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
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Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin
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Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls Übelkeit, Erbrechen und Fieber.
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Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und Paratyphus.
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Typisch für Cholera sind milchig weiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
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Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf eine Hepatitis A oder E hin.
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Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
Wenn die genannten Krankheitszeichen auftreten, sollte die/der Betroffene den Rat von Haus- oder Betriebsärztin bzw. -arzt in Anspruch nehmen und ihr/ihm mitteilen, dass sie/er mit Lebensmitteln arbeitet. Außerdem ist die/der Betroffene verpflichtet, unverzüglich seinen Vorgesetzen darüber zu informieren, dass sie/er für die Dauer seiner Erkrankung nicht mit Lebensmitteln umgehen darf. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit oder strafbare Handlung verfolgt.